Handelsregister: Der Amtliche Auszug aus dem Handelsregister
Handelsregister – Mit der Einführung des elektronischen Handelsregisters vor einigen Jahren (ca. 2006) trat an die Stelle des bishrigen amtlich beglaubigten Handelsregisterauszuges der „Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister“. Der „Ausdruck Handelsregister“ hingegen stellt die unbeglaubigte Form dar. Gegenwärtig werden viele Begriff benutzt, angefangen von „Handelsregisterauszug“ über „Auszug aus dem Handelsregister“ bis hin zum „Aukunft aus dem Handelsregister“. Entscheidend ist jedoch, ob eine amtliche Beglaubigung erfolgen soll oder ob einfach nur ein unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister gefragt ist. Der Unterschied liegt nicht nur bei den Kosten, ein amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister erfordert Beglaubigsgebühren, sondern auch der Zeitfaktor spielt eine Rolle.
Was sind die Gründe für diesen Unterschied bei Auszug aus dem Handelsregister ?
Der Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister muss erst beim Handelsregister bestellt werden und liegt dann nach einigen Tagen ausschließlich in Papierform vor. Wenn man erkennen will, ob ein Dokument als beglaubigt angesehen werden kann, dann muss man auf das Wörtchen „amtlich“ achten.
Der „Aktuelle Auszug aus dem Handelsregister“ ist also unbeglaubigt, liegt im PDF-Format vor und kann daher innerhalb von wenigen Minuten abgerufen werden kann. Inhaltlich unterscheidet sich der „Amtliche Auszug aus dem Handelsregister“ nicht vom normalen Auszug, den man sich direkt beim Amtsgericht abholt. Der einzige Unterschied zum „amtlichen“ Auszug: Dieser wurde von seiten des Amtsgerichtes mit einem Siegel versehen, jedenfalls meistens, oft ist es nur ein einfacher Stempel. Manchmal fehlt auch der, dann muss man nach dem Wörtchen „amtlich“ suchen.
Den „Amtlichen Auszug aus dem Handelsregister“ bekommen Sie von uns ohne Anmeldung oder Mitgliedschaft und in der Regel auch ohne Vorkasse. Preiswerter und schneller ist, wie gesagt, ein unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister. Diesen erhalten Sie innerhalb weniger Minuten auf elektronischem Wege (PDF-Format zum Speichern und Ausdrucken). Welchen der beiden Auszugsformen für Sie der richtige ist, das hängt davon ab, wofür Sie den Auszug benötigen.
Vieles von dem trifft auch auf die Gesellschafterliste zu.
Wenn Sie hingegen so ein Dokument im Ausland verwenden wollen, dann benötigen Sie nicht nur eine Beglaubigung, sondern auch noch eine Apostille. Für diese Form gibt es allerdings noch einige Besonderheiten. So ist diese z.B. nicht für jedes Land erhältlich. Wir prüfen in jedem Falle, welche Beglaubigung hier nötig und möglich. Wenn Sie dazu bzw. auch noch zu anderen angrenzenden Problemen haben, dann rufen Sie uns einfach an oder Sie nutzen dieses Formular:
Amtlicher Auszug aus dem Handelsregister