Die Einreichung von: GmbH Gesellschafterbeschluss
Der Gesellschafterbeschluss mus immer dann eingereicht werden, wenn dieser eintragungspflichtige Tatsachen enthält. Die Gesellschafterlisten werden vom Notar bzw. von der Gesellschaft selbst, dann von dem Geschäftsführer erstellt und elektronisch an das jeweils zuständige Registergericht weitergeleitet. Das Registergericht prüft diese eingereichten Unterlagen allerdings lediglich formal und nicht inhaltlich. Man müsste sich dann an die Gesellschaft direkt wenden, was in der Praxis eher ungewöhnlich ist. Es hilft daher nur eine genaue Analyse der eingereichten Unterlagen, wobei auch immer zu beachten ist, wann die Gesellschafterbeschlüsse gefasst wurden und wann diese dann tatsächlich auch eingetragen wurden in das Handelsregister.
Wenn Sie sich für die eingereichten Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH interessieren, dann sollten Sie einen Handelsregisterauszug abrufen. Darauf sind die Veränderungen der letzten Jahre zu erkennen. Abruf eingereichter Gesellschafterbeschlüsse