Gesellschafterangaben beim Registergericht
Es wird immer wieder gefragt, woher die beim Handelsregister vorhandenen Gesellschafterangaben stammen.
Fakt ist, das Amtsgericht bzw. Registergericht erhebt diese Daten nicht selbst, sondern nur die entsprechende Gesellschaft hat diese einzureichen.
Während das Einreichen der Gesellschafterangaben beim Registergericht des Gesellschaftssitzes früher durch formloses Übersenden möglich war, ist seit der Einführung der elektronischen Registerführung grundsätzlich die elektronische Form vorgeschrieben.
Dies ist möglich über eine herunterladbare Software möglich, bei manchen Registergerichten gibt es auch einen herunterladbaren Vordruck.
Es liegt auf der Hand, dass die bisherige Papiereinreichung der Gesellschafterangaben einfacher war, vor allem, wenn bei der entsprechenden Änderung bei den Gesellschafterangaben kein Notar hinzugezogen wurde, denn die Notariate haben mittlerweile Erfahrung damit, wie und in welcher Form die Gesellschafterangaben beim Registergericht elektronisch eingereicht werden müssen.
Trotzdem: Die veränderten Gesellschafterangaben sind von der Gesellschaft unverzüglich einzureichen, unter Anführung des Tages der Veränderung und des Datums der Einreichung der Gesellschafterangaben an das Registergericht.
Erst wenn das Registergericht Kenntnis von einem Wechsel bei den Gesellschaftern erhält, etwas durch einen gerichtsbekannten oder mitgeteilten Sterbefall oder durch Nachfrage einer dritten Stelle, dann wird es die Gesellschaft zur Einreichung der neuen Daten binnen eines Monats auffordern. Ein Zwangsgeldverfahren ist möglich.
Auskunft über die Gesellschafterangaben beim Registergericht können Sie hier erlangen.