Ist eine Gesellschafterliste aktuell?
Wie aktuell ist die Gesellschafterliste einer GmbH? Was ist, wenn diese bereits einige Jahre alt ist?
Die Geschäftsführer einer GmbH haben seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes 1998 die Pflicht, nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung dies dem Handelsregistergericht mitzuteilen. Gemäß § 40 GmbHG Absatz 1 legt fest, dass die aktuelle Gesellschafterliste, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort hervorgehen, sowie die gezeichneten Stammeinlagen entnommen werden können, unterschrieben an das Handelsregister einzureichen ist, falls sich entsprechende Veränderungen ergeben haben. Bis 1998 musste diese Gesellschafterliste jährlich eingereicht werden, unabhängig davon, ob es eine aktuelle Änderung gab oder nicht. Das dies in der Praxis nicht immer eingehalten wurde, liegt auf der Hand, zumal die Amtsgerichte / Handelsregister dies nicht von sich aus anmahnten.
Da aber im Wirtschaftsverkehr ein großes Interesses daran besteht zu wissen, ob die Gesellschafterliste aktuell ist, greift nun hier $ 40 Absatz 3 GmbHG: Diese Gesetztesnorm besagt, dass eine Haftung des Geschäftsführers den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber besteht, wenn ein Schaden daraus entsteht, dass die Gesellschafterliste nicht aktuell ist. Es besteht dann eine gesamtschuldnerische Haftung. Schon aus diesem Grunde kann man davon ausgehen, dass die letzte Gesellschafterliste auch die aktuelle ist, auch wenn diese schon älteren Datums ist.
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